Krankenversicherte ...

... bekommen ihre Hilfsmittel schneller, sicherer und einfacher.

Die eVerordnung:

  • kann nicht verloren gehen oder beschädigt werden,
  • wird sofort übermittelt und ist immer auf dem Smartphone verfügbar,
  • kann von den Krankenversicherten digital an Hilfsmittelanbieter (z. B. Sanitätshäuser, Apotheken) übermittelt werden und
  • ermöglicht es, den Bearbeitungsstatus jederzeit in der App einzusehen.

Informationen für Krankenversicherte

Welche Versicherten können die eVerordnung für Hilfsmittel nutzen?

Alle Krankenversicherte, die

  • bei einer der teilnehmenden Krankenkasse versichert sind,
  • mindestens 16 Jahre alt sind,
  • ein Smartphone mit einem aktuellen Betriebssystem haben,
  • die erforderliche App nutzen und die Voraussetzungen zur Nutzung der jeweiligen App der Krankenkassen erfüllen und
  • in der App zustimmen, eVerordnungen zu nutzen.

Welche Vorteile bietet eine eVerordnung den Krankenversicherten?

  • Statt einer Papierverordnung erhalten die Krankenversicherten eine elektronische Verordnung. Diese kann nicht verloren gehen, zerrissen oder verschmutzt werden.
  • Die elektronische Verordnung hat man immer dabei und sie wird kostenlos weitergeleitet (kein Porto).
  • Die Krankenversicherten müssen in der Arztpraxis nicht mehr auf die Ausstellung inklusive Unterschrift warten. Sofern gesetzlich erlaubt, ist sogar eine Verschreibung per Videosprechstunde möglich.
  • Unsere Krankenversicherten erhalten in der App Hilfe bei der Auswahl von Leistungserbringern (z. B. Sanitätshäuser, Apotheken).
  • Es muss keine Papierverordnung aufbewahrt werden.
  • In der App kann die aktuelle Verordnung nachverfolgt werden. Zum Beispiel werden der Bearbeitungsstand und die Gültigkeit der Verordnung angezeigt.
  • Die eVerordnung kann sofort elektronisch an teilnehmende Hilfsmittelanbieter (z. B. Sanitätshäuser, Apotheken) übermittelt werden, was zu einer schnelleren Versorgung führt.
  • Weitere Vorteile werden im Laufe des Projekts hinzukommen.

Wie funktioniert die Teilnahme der Versicherten?

Die Einschreibung von Versicherten erfolgt über die jeweilige App der Krankenkassen. Es ist eine einfache digitale Zustimmung erforderlich. Die Zustimmung kann jederzeit wieder digital zurückgenommen werden. Ab dem Zeitpunkt der Rücknahme werden wieder herkömmliche Verordnungen ausgestellt und es besteht kein Zugriff mehr auf vergangene eVerordnungen. Die Rücknahme einer Einschreibung sollte erst erfolgen, wenn die Versorgung aller als eVerordnung ausgestellten Hilfsmittel abgeschlossen ist.

Welche Hilfsmittel können über die eVerordnung verordnet werden?

Zum Start können Ärztinnen und Ärzte alle orthopädischen Hilfsmittel und Hilfsmittel der Reha-Technik (z. B. Rollstühle, Rollatoren, Bandagen oder Einlagen) verschreiben.

Bei dem digitalen Angebot der eVerordnung für Hilfsmittel handelt es sich um ein Modellvorhaben. Deshalb können noch nicht alle Hilfsmittel über eine eVerordnung verordnet werden. Die Aufnahme weiterer Hilfsmittelgruppen ist geplant.

Wie erhalten Krankenversicherte eine eVerordnung für Hilfsmittel?

Wenn eine Arztpraxis eine eVerordnung ausstellt, erhalten Versicherte die eVerordnung in der App. Versicherte können sich die eVerordnung in ihrer App ansehen. Der Status der Verordnung ist „offen“ bis ein Hilfsmittelanbieter mit der Versorgung beauftragt wird.

Wie leiten Krankenversicherte die eVerordnung an einen Hilfsmittelanbieter weiter?

Eine eVerordnung mit dem Status „offen“ kann an einen Hilfsmittelanbieter zugewiesen werden, der in der App aufgeführt ist. Es werden nur Hilfsmittelanbieter angezeigt, die am Pilotprojekt teilnehmen und einen Versorgungsvertrag für das verordnete Hilfsmittel mit der Krankenkasse haben. Dabei sollten die Versicherten ihre Handy-Nummer und/oder E-Mail-Adresse angeben, damit der Hilfsmittelanbieter Kontakt zu ihnen aufnehmen kann. Die Angabe der Kontaktinformationen ist aus rechtlichen Gründen allerdings keine Pflicht-Information. Der Status der Verordnung in der App wechselt auf „zugewiesen“.

Was passiert, wenn ein Hilfsmittelanbieter die eVerordnung für Hilfsmittel nicht einlösen kann?

Sollte es einmal vorkommen, dass ein Hilfsmittelanbieter eine Versorgung nicht sicherstellen kann, erhalten die Versicherten auf ihrem Smartphone einen Hinweis. Der Status der Verordnung wechselt auf „Abgelehnt“ und die Versicherten können die eVerordnung an einen anderen Hilfsmittelanbieter zuweisen. Es gibt keine proaktive Information über die Ablehnung an die Versicherten aus der App heraus. Versicherte erhalten eine entsprechende Information von ihrer Krankenkasse oder müssen den aktuellen Status aus der App entnehmen.

Was passiert, wenn ein Hilfsmittelanbieter die eVerordnung für Hilfsmittel einlösen kann?

Wenn die Verordnung einem Hilfsmittelanbieter zugewiesen wurde, wechselt der Status der eVerordnung auf „Zugewiesen“. Der Hilfsmittelanbieter wird sich im Anschluss mit unseren Versicherten über den angegebenen Kontaktweg in Verbindung setzen und alles Weitere klären.

Was passiert, wenn ein Hilfsmittelanbieter die eVerordnung für Hilfsmittel „NUR NACH GENEHMIGUNG DER KRANKENKASSE“ einlösen kann?

Einige Hilfsmittel können erst nach Genehmigung der Krankenkasse zur Verfügung gestellt werden. Dieser Genehmigungsvorbehalt gilt für herkömmliche Verordnungen und eVerordnungen gleichermaßen.

Die eVerordnung behält dabei in der App unserer Versicherten den Status „Zugewiesen“.

Wenn die Krankenkasse den Kostenvoranschlag genehmigt, erfolgt die Information darüber über die eKV-Plattform an den Hilfsmittelanbieter. Dieser nimmt im Anschluss Kontakt zu unseren Versicherten auf, wenn das Hilfsmittel bereitsteht oder verschickt das Hilfsmittel direkt. Unsere Versicherten können danach das Hilfsmittel abholen oder geliefert bekommen. Der Empfang des Hilfsmittels wird durch Unterschrift beim Hilfsmittelanbieter bestätigt. Bei Versand-Hilfsmitteln gibt es keine Unterschrift des Kunden. Hier reicht für die Abrechnung der Paketschein, die Sendungsverfolgungsnummer und/ oder der Lieferschein. Die Abrechnung kann durch den Hilfsmittelanbieter mit der Krankenkasse erfolgen.

Wenn die Krankenkasse den Kostenvoranschlag nicht genehmigt, nimmt sie Kontakt zu unseren Versicherten auf und bespricht mit ihnen das weitere Vorgehen. Der Status der eVerordnung wechselt auf „Storno“.

Wie lange ist eine eVerordnung für Hilfsmittel gültig?

Eine eVerordnung für Hilfsmittel ist 28 Tage gültig, bleibt danach noch für 10 Tage mit dem Status „Abgelaufen“ sichtbar und wird dann automatisch gelöscht.

Was passiert, wenn kein eingeschriebener Hilfsmittelanbieter in der Nähe in der Lage ist, die Versorgung mit dem benötigten Hilfsmittel sicher zu stellen?

Die Ärztin/der Arzt erkennt bereits bei der Ausstellung der Verordnung, ob mindestens zwei Hilfsmittelanbieter in der Nähe in der Lage sind, die Verordnung sicherzustellen. Wenn nicht, stellt er eine klassische Papier-Verordnung aus (Muster 16).

Die infrage kommenden Hilfsmittelanbieter müssen entweder im Umkreis von 30 km des Wohnortes der Versicherten liegen oder gegenüber der Krankenkasse bestätigt haben, dass sie die PLZ des Versicherten ebenfalls versorgen (z. B. bei Versand-Hilfsmitteln).

Muss die eVerordnung für Hilfsmittel genutzt werden?

Nein, die Teilnahme ist freiwillig. Versicherte, die die eVerordnung nicht nutzen wollen, brauchen sich nicht in den Vertrag nach § 140a SGB V einzuschreiben.

Wird auf der eVerordnung angezeigt, dass der/die Versicherte zuzahlungsbefreit ist

Nein, eine Zuzahlungsbefreiung wird nicht auf der eVerordnung angezeigt. Der Hinweis über eine Zuzahlungsbefreiung erfolgt aber dennoch im Rahmen der Zuweisung einer Verordnung von der Krankenkasse an den Hilfsmittelanbieter.

Gibt es eine Vertretungsfunktion für Menschen mit Behinderung?

Nein, eine technische Vertretungsregelung ist nicht vorgesehen. Die sonstigen Regelungen für die Nutzung der Apps durch Bevollmächtigte oder Vertreter gelten aber.

Was ist, wenn Versicherte ihre Arztpraxis nicht in der Arztsuche finden?

Wenn Ihre Arztpraxis nicht in der Arztsuche auftaucht, ist sie dem Vertrag zur Ausstellung einer eVerordnung für Hilfsmittel noch nicht beigetreten. Sprechen Sie Ihre Ärztin oder Ihren Arzt gerne darauf an.

An wen können sich Versicherte mit ihren Fragen zur eVerordnung wenden?

Versicherte wenden sich an ihre jeweilige Krankenkasse. Dorthin gelangt man zum Beispiel mit einem Klick auf das entsprechende Krankenkassen-Logo auf dieser Seite.

Verfügbare Produktgruppen

Hier finden Sie eine Übersicht der Hilfsmittel, die bereits jetzt digital verordnet werden können. Das Angebot wird stetig erweitert.

  • Adaptionshilfen
  • Armprothesen
  • Bade- und Duschhilfen
  • Bandagen
  • Beinprothesen
  • Brustprothesen
  • Einlagen
  • Elektrostimulationsgeräte
  • Adaptionshilfen
  • Armprothesen
  • Bade- und Duschhilfen
  • Bandagen
  • Beinprothesen
  • Brustprothesen
  • Einlagen
  • Elektrostimulationsgeräte
  • Epithesen
  • Gehhilfen
  • Hilfsmittel zur Kompressionstherapie
  • Kranken-/Behindertenfahrzeuge
  • Lagerungshilfen
  • Orthesen/Schienen
  • Sitzhilfen
  • Stehhilfen
  • Orthopädische Schuhe
  • Therapeutische Bewegungsgeräte
  • Toilettenhilfen

Arztsuche

Hier finden Sie alle Ärztinnen und Ärzte, die sich bereits in das Projekt eingeschrieben haben und Ihnen eine eVerordnung ausstellen können.

und/oder

Gemeinsam für eine effizientere Versorgung

Die eVerordnung ist eine Initiative von eGesundheit Deutschland, einem Gemeinschaftsprojekt von sieben gesetzlichen Krankenkassen mit rund 34 Millionen Krankenversicherten. Weitere Informationen erhalten Sie mit Klick auf das jeweilige Logo der Krankenkasse: