Hilfsmittelanbieter ...

... müssen weniger Rückfragen an Arztpraxen und Krankenkassen stellen.

Die eVerordnung:

  • enthält alle relevanten Informationen inkl. Indikation und weiterführender Angaben zur Versorgung,
  • reduziert die Notwendigkeit von Rückfragen an Arztpraxen und Krankenkassen, da sie alle Sollangaben enthält,
  • verschlankt Prozesse und macht die Weitergabe von Ausdrucken beim Kostenvoranschlag überflüssig,
  • automatisiert die Übernahme von Daten der eVerordnung und des Hilfsmittels in der Branchensoftware und
  • gewährleistet den Schutz von Versichertendaten.

Informationen für Hilfsmittelanbieter

Welche Dienstleister unterstützen uns bei der technischen Realisierung der eVerordnung für Hilfsmittel?

In dem Projekt arbeiten wir zusammen mit:

  • den Praxisverwaltungssystem-Herstellern CompuGroup Medical und MediSoftware,
  • der Arbeitsgemeinschaft der führenden Plattformanbieter für Hilfsmittel (ARGE DigHIMI) – bestehend aus den IT-Systemanbietern HMM Deutschland, medicomp und der opta data Gruppe – sowie
  • CGI als „Treuhänder“ – dem Anbieter, der die eVerordnung sicher „verwaltet“ und den Datenschutz gewährleistet.

Welche Vorteile ergeben sich für Hilfsmittelanbieter aus der eVerordnung für Hilfsmittel?

Die Qualität der ärztlichen Verordnung wird verbessert:

  • Die elektronischen Verordnungen enthalten alle notwendigen Informationen (inklusive Indikation und weiterführender Information zur Versorgung).
  • Wenn eine besondere Begründung für eine Verordnung erforderlich ist, wird diese bei der Ausstellung der eVerordnungen abgefordert.
  • Die Kontaktdaten des Kunden bzw. der Kundin sind aktuell bzw. können mitgeliefert werden.
  • Das alles führt zu weniger Rückfragen der Krankenkasse und macht weniger Rückfragen bei der Arztpraxis erforderlich.
  • Dauerverordnungen lassen sich effizienter bearbeiten.
  • Die Qualität der Versichertendaten wird erhöht.
  • Der Zuzahlungsstatus kann übermittelt werden.
  • Der Datenschutz ist gewährleistet.
  • Eine automatische Einbindung in das System des elektronischen Kostenvoranschlags (eKV) ist möglich.
  • Übertragungsfehler werden vermieden.
  • Die Reputation des Hilfsmittelanbieters kann gesteigert werden durch Annahme einer eVerordnung (technologiefreundlicher Anbieter).

Können alle Hilfsmittelanbieter in Deutschland eVerordnungen für Hilfsmittel einlösen?

Ja, sie können voraussichtlich ab Mitte 2024 dem Selektivvertrag nach § 140a SGB V beitreten. Hilfsmittelanbieter können u. a. Apotheken oder Sanitätshäuser sein. Notwendige Grundvoraussetzungen neben dem Beitritt zum Selektivvertrag sind gültige Hilfsmittelverträge für die verordneten Hilfsmittel nach § 127 SGB V sowie die Möglichkeit der Erstellung elektronischer Kostenvoranschläge.

Verfügbare Produktgruppen

Hier finden Sie eine Übersicht der Hilfsmittel, die ab Mitte 2024 digital verordnet werden können. Das Angebot wird dann stetig erweitert.

  • Adaptionshilfen
  • Armprothesen
  • Bade- und Duschhilfen
  • Bandagen
  • Beinprothesen
  • Brustprothesen
  • Einlagen
  • Elektrostimulationsgeräte
  • Adaptionshilfen
  • Armprothesen
  • Bade- und Duschhilfen
  • Bandagen
  • Beinprothesen
  • Brustprothesen
  • Einlagen
  • Elektrostimulationsgeräte
  • Epithesen
  • Gehhilfen
  • Hilfsmittel zur Kompressionstherapie
  • Kranken-/Behindertenfahrzeuge
  • Lagerungshilfen
  • Orthesen/Schienen
  • Sitzhilfen
  • Stehhilfen
  • Orthopädische Schuhe
  • Therapeutische Bewegungsgeräte
  • Toilettenhilfen

Einschreibung Hilfsmittelanbieter

Hier informieren wir Sie demnächst darüber, wie Sie schnell und einfach am Angebot eVerordnung teilnehmen können.

Gemeinsam für eine effizientere Versorgung

Die eVerordnung ist eine Initiative von eGesundheit Deutschland, einem Gemeinschaftsprojekt von sieben gesetzlichen Krankenkassen mit rund 34 Millionen Krankenversicherten: