Hilfsmittelanbieter ...

... müssen weniger Rückfragen an Arztpraxen und Krankenkassen stellen.

Die eVerordnung:

  • enthält alle relevanten Informationen inkl. Indikation und weiterführender Angaben zur Versorgung,
  • reduziert die Notwendigkeit von Rückfragen an Arztpraxen und Krankenkassen, da sie alle Sollangaben enthält,
  • verschlankt Prozesse und macht die Weitergabe von Ausdrucken beim Kostenvoranschlag überflüssig,
  • automatisiert die Übernahme von Daten der eVerordnung und des Hilfsmittels in der Branchensoftware und
  • gewährleistet den Schutz von Versichertendaten.

Informationen für Hilfsmittelanbieter

Welche Dienstleister unterstützen uns bei der technischen Realisierung der eVerordnung für Hilfsmittel?

In dem Projekt arbeiten wir zusammen mit:

  • den Praxisverwaltungssystem-Herstellern CompuGroup Medical und MediSoftware,
  • der Arbeitsgemeinschaft der führenden Plattformanbieter für Hilfsmittel (ARGE DigHIMI) – bestehend aus den IT-Systemanbietern HMM Deutschland, medicomp und der opta data Gruppe – sowie
  • CGI als „Treuhänder“ – dem Anbieter, der die eVerordnung sicher „verwaltet“ und den Datenschutz gewährleistet.

Welche Vorteile ergeben sich für Hilfsmittelanbieter aus der eVerordnung für Hilfsmittel?

Die Qualität der ärztlichen Verordnung wird verbessert:

  • Die elektronischen Verordnungen enthalten alle notwendigen Informationen (inklusive Indikation und weiterführender Information zur Versorgung).
  • Wenn eine besondere Begründung für eine Verordnung erforderlich ist, wird diese bei der Ausstellung der eVerordnungen abgefordert.
  • Die Kontaktdaten des Kunden bzw. der Kundin sind aktuell bzw. können mitgeliefert werden.
  • Das alles führt zu weniger Rückfragen der Krankenkasse und macht weniger Rückfragen bei der Arztpraxis erforderlich.
  • Dauerverordnungen lassen sich effizienter bearbeiten.
  • Die Qualität der Versichertendaten wird erhöht.
  • Der Zuzahlungsstatus kann übermittelt werden.
  • Der Datenschutz ist gewährleistet.
  • Eine automatische Einbindung in das System des elektronischen Kostenvoranschlags (eKV) ist möglich.
  • Übertragungsfehler werden vermieden.
  • Die Reputation des Hilfsmittelanbieters kann gesteigert werden durch Annahme einer eVerordnung (technologiefreundlicher Anbieter).

Welche Hilfsmittelanbieter können eVerordnungen für Hilfsmittel einlösen?

Alle Hilfsmittelanbieter können dem Vertrag nach § 140a SGB V beitreten. Hilfsmittelanbieter können u. a. Sanitätshäuser oder Apotheken sein.
Notwendige Grundvoraussetzung neben der Einschreibung in den Selektivvertrag sind gültige Hilfsmittelverträge für die verordneten Hilfsmittel nach § 127 SGB V sowie die Möglichkeit der Erstellung von elektronischen Kostenvoranschlägen.

Welche Hilfsmittelanbieter (Sanitätshäuser, Orthopädie-Schuhmacher oder Apotheken) unsere Versicherten mit einem verordneten Hilfsmittel versorgen können, sehen die Versicherten in der App, nachdem für sie eine eVerordnung ausgestellt wurde und sie diese weiterleiten möchten.

Wie nehmen Hilfsmittelanbieter teil?

Hilfsmittelanbieter können sich über den Vertragsmanager in den Vertrag nach §140 a SGB V einschreiben. Die Teilnahme entspricht dem Beitritt zu einem Hilfsmittelvertrag.

Wie quittiert ein Patient den Erhalt eines Hilfsmittels?

Im Rahmen des Modellvorhabens zur Einführung von eVerordnungen von Hilfsmitteln bestätigen die Patientinnen und Patienten den Erhalt des Hilfsmittels schriftlich (analog oder digital) gegenüber dem Hilfsmittelanbieter.

An wen wenden sich Hilfsmittelanbieter, wenn sie Fragen haben?

Hilfsmittelanbieter nutzen unterschiedliche eKV-Plattformen (Plattform für die elektronischen Verordnungen). Diese stehen als erster Ansprechpartner bei Fragen zur Verfügung.

Fragen zur Einschreibung und zum Vertrag können unter hilfsmittelmanagement@dak.de gestellt werden.

Für Fragen zur jeweiligen Versorgung wenden sich Hilfsmittelanbieter wie gewohnt an die Krankenkasse.

Brauchen Hilfsmittelanbieter eine technische Erweiterung, um an der eVO teilzunehmen?

Nein, lediglich der schon vorhandene Zugang zu einer elektronischen Kostenvoranschlagsplattform (eKV) ist erforderlich.

Wie erfolgt die Abrechnung einer erbrachten Leistung?

Die Abrechnung erfolgt wie bisher. Hilfsmittelanbieter müssen nur die eGD-ID (die eindeutige Nummer der elektronischen Verordnung) im Abrechnungsdatensatz angeben. Auf die abrechnungsbegründenden Unterlagen wird vorerst verzichtet. Einzelheiten sind § 140a-Vertrag nachzulesen.

Kann sich ein Hilfsmittelanbieter in den Vertrag einschreiben, auch wenn er keine orthopädischen Produkte abgibt?

Ja, eine Einschreibung in den Vertrag nach §140 a SGB V ist möglich. Die Erstellung einer eVO ist aber in der ersten Projektphase nur für orthopädische Hilfsmittel möglich.

Was passiert, wenn ich nicht teilnehme am Projekt? Werde ich dann noch gefunden bei den Vertragspartnersuchen der Kassen auf den Kassen-Websites? Kann es passieren, dass ich dann weniger Versorgungen habe? Bin ich dann benachteiligt?

Wer nicht am Projekt teilnehmen möchte, erleidet für die Regelversorgung mit einer Papierverordnung auf Muster 16 keine Nachteile. Auf den Kassen-Webseiten werden wie bisher auch alle Vertragspartner den Kunden zur Auswahl angeboten und können zur Versorgung gewählt werden. Nimmt der vom Kunden gewünschte Hilfsmittelleistungserbringer nicht am Projekt teil, kann der Arzt weiterhin ein Muster 16 in Papierform ausstellen. Nimmt der Kunde am Projekt teil und will die eVO nutzen, kann er allerdings nur unter den Hilfsmittelleistungserbringern wählen, die ebenfalls am Projekt teilnehmen. Nicht teilnehmende Hilfsmittelleistungserbringer können dann nicht versorgen

Warum müssen sich Hilfsmittelanbieter in einen Vertrag einschreiben?

Wegen des durchgehenden digitalen Prozesses von der Verordnung bis zur Abrechnung kommt es zu Abweichungen von der Regelversorgung, auch wenn die Beratung, Einweisung und Versorgung weiterhin nach den Hilfsmittellieferungsverträgen erfolgt. Daher ist für dieses Modellprojekt eine Einschreibung in den Vertrag nach §140 (neue Versorgungsformen) notwendig. Die Teilnahme ist kostenfrei und freiwillig.

Wie sieht der Prozess bei Dauerverordnungen aus?

Im Rahmen des Modelprojektes werden eVO auf bestimmte orthopädische Hilfsmittel und Reha-Hilfsmittel beschränkt. Für diese Hilfsmittel gibt es in der Regel keine Dauerverordnungen. Daher sind Dauerverordnungen erst einmal nicht vorgesehen.

Verfügbare Produktgruppen

Hier finden Sie eine Übersicht der Hilfsmittel, die im Laufe des Jahres 2024 digital verordnet werden können. Das Angebot wird dann stetig erweitert.

  • Adaptionshilfen
  • Armprothesen
  • Bade- und Duschhilfen
  • Bandagen
  • Beinprothesen
  • Brustprothesen
  • Einlagen
  • Elektrostimulationsgeräte
  • Adaptionshilfen
  • Armprothesen
  • Bade- und Duschhilfen
  • Bandagen
  • Beinprothesen
  • Brustprothesen
  • Einlagen
  • Elektrostimulationsgeräte
  • Epithesen
  • Gehhilfen
  • Hilfsmittel zur Kompressionstherapie
  • Kranken-/Behindertenfahrzeuge
  • Lagerungshilfen
  • Orthesen/Schienen
  • Sitzhilfen
  • Stehhilfen
  • Orthopädische Schuhe
  • Therapeutische Bewegungsgeräte
  • Toilettenhilfen

Einschreibung Hilfsmittelanbieter

Hier informieren wir Sie demnächst darüber, wie Sie schnell und einfach am Angebot eVerordnung teilnehmen können.

Gemeinsam für eine effizientere Versorgung

Die eVerordnung ist eine Initiative von eGesundheit Deutschland, einem Gemeinschaftsprojekt von sieben gesetzlichen Krankenkassen mit rund 34 Millionen Krankenversicherten: