Hilfsmittelanbieter ...
... müssen weniger Rückfragen an Arztpraxen und Krankenkassen stellen.
Die eVerordnung:
- enthält alle relevanten Informationen inkl. Indikation und weiterführender Angaben zur Versorgung,
- reduziert die Notwendigkeit von Rückfragen an Arztpraxen und Krankenkassen, da sie alle Sollangaben enthält,
- verschlankt Prozesse und macht die Weitergabe von Ausdrucken beim Kostenvoranschlag überflüssig,
- automatisiert die Übernahme von Daten der eVerordnung und des Hilfsmittels in der Branchensoftware und
- gewährleistet den Schutz von Versichertendaten.
Informationen für Hilfsmittelanbieter
Welche Dienstleister unterstützen bei der technischen Realisierung der eVerordnung für Hilfsmittel?
In dem Projekt arbeiten wir zusammen mit:
- den Praxisverwaltungssystem-Herstellern CompuGroup Medical und MediSoftware,
- der Arbeitsgemeinschaft der führenden Plattformanbieter für Hilfsmittel (ARGE DigHIMI) – bestehend aus den IT-Systemanbietern HMM Deutschland, medicomp und der opta data Gruppe – sowie
- CGI als „Treuhänder“ – dem Anbieter, der die eVerordnung sicher „verwaltet“ und den Datenschutz gewährleistet.
Welche Vorteile ergeben sich für Hilfsmittelanbieter aus der eVerordnung für Hilfsmittel?
Die Qualität der ärztlichen Verordnung wird verbessert:
- Die elektronischen Verordnungen enthalten alle notwendigen Informationen (inklusive Indikation und weiterführender Information zur Versorgung).
- Wenn eine besondere Begründung für eine Verordnung erforderlich ist, wird diese bei der Ausstellung der eVerordnungen abgefordert.
- Die Kontaktdaten des Kunden bzw. der Kundin sind aktuell bzw. können mitgeliefert werden.
- Das alles führt zu weniger Rückfragen der Krankenkasse und macht weniger Rückfragen bei der Arztpraxis erforderlich.
- Dauerverordnungen lassen sich effizienter bearbeiten.
- Die Qualität der Versichertendaten wird erhöht.
- Der Zuzahlungsstatus kann übermittelt werden.
- Der Datenschutz ist gewährleistet.
- Eine automatische Einbindung in das System des elektronischen Kostenvoranschlags (eKV) ist möglich.
- Übertragungsfehler werden vermieden.
- Die Reputation des Hilfsmittelanbieters kann gesteigert werden durch Annahme einer eVerordnung (technologiefreundlicher Anbieter).
Können alle Hilfsmittelanbieter in Deutschland eVerordnungen für Hilfsmittel einlösen?
Alle Hilfsmittelanbieter können dem Vertrag nach § 140a SGB V beitreten. Hilfsmittelanbieter können u. a. Sanitätshäuser oder Apotheken sein.
Notwendige Grundvoraussetzung neben der Einschreibung in den Selektivvertrag sind gültige Hilfsmittelverträge für die verordneten Hilfsmittel nach § 127 SGB V sowie die Möglichkeit der Erstellung von elektronischen Kostenvoranschlägen.
Welche Hilfsmittelanbieter (Sanitätshäuser, Orthopädie-Schuhmacher oder Apotheken) unsere Versicherten mit einem verordneten Hilfsmittel versorgen können, sehen die Versicherten in der App, nachdem für sie eine eVerordnung ausgestellt wurde und sie diese weiterleiten möchten.
Wie nehmen Hilfsmittelanbieter teil?
Hilfsmittelanbieter können sich über den Vertragsmanager in den Vertrag nach § 140a SGB V einschreiben. Die Teilnahme entspricht dem Beitritt zu einem Hilfsmittelvertrag. Die Teilnahmeverträge sind an den Leistungserbringergruppenschlüsseln 1599E01, 1599E02 und 1599E03 zu erkennen. Alle drei Verträge sind inhaltlich identisch. Sie dienen der Identifizierung, über welche eKV-Plattform der Leistungserbringer die Versorgungsanfragen in seine Branchensoftware erhalten möchte.
Wichtiger Hinweis: Es kann nur ein Vertrag gewählt werden. Aus technischen Gründen müssen sich Hilfsmittelanbieter für einen Vertrag und damit für eine eKV-Plattform entscheiden, die inhaltlich aber alle Plattformen abdeckt. Sie wählen die eKV-Plattform aus, an die ihre Branchensoftware angebunden ist und zu der ein genereller Zugang besteht. Nur so können Hilfsmittelanbieter die angelieferten elektronischen Verordnungsdaten abrufen. Sind mehrere Zugänge vorhanden, wird empfohlen, die Plattform zu wählen, über die am ehesten der elektronische Kostenvoranschlag eingereicht wird. Es bestehen weder Vor- noch Nachteile bei der Wahl des Vertrages.
Sollte ein Hilfsmittelanbieter seine Teilnahme für eine falsche eKV-Plattform erklärt haben, muss der fälschlicherweise gewählte Vertrag gelöscht werden. Dazu ist eine E-Mail an hilfsmittelmanagement@dak.de zu senden und die betroffene IK anzugeben. Im Anschluss kann der Hilfsmittelanbieter eine neue Vertragsversion auswählen.
Wie quittiert ein Patient den Erhalt eines Hilfsmittels?
Im Rahmen des Modellvorhabens zur Einführung von eVerordnungen von Hilfsmitteln bestätigen die Patientinnen und Patienten den Erhalt des Hilfsmittels schriftlich (analog oder digital) gegenüber dem Hilfsmittelanbieter.
An wen wenden sich Hilfsmittelanbieter, wenn sie Fragen haben?
Hilfsmittelanbieter nutzen unterschiedliche eKV-Plattformen (Plattform für die elektronischen Verordnungen). Diese stehen als erster Ansprechpartner bei Fragen zur Verfügung.
Fragen zur Einschreibung und zum Vertrag können unter hilfsmittelmanagement@dak.de gestellt werden.
Für Fragen zur jeweiligen Versorgung wenden sich Hilfsmittelanbieter wie gewohnt an die Krankenkasse.
Brauchen Hilfsmittelanbieter eine technische Erweiterung, um an der eVerordnung teilzunehmen?
Nein, lediglich der schon vorhandene Zugang zu einer elektronischen Kostenvoranschlagsplattform (eKV) ist erforderlich.
Wie erfolgt die Abrechnung einer erbrachten Leistung?
Die Abrechnung erfolgt wie bisher. Hilfsmittelanbieter müssen nur die eGD-ID (die eindeutige Nummer der elektronischen Verordnung) im Abrechnungsdatensatz angeben. Auf die abrechnungsbegründenden Unterlagen wird vorerst verzichtet. Einzelheiten sind § 140a-Vertrag nachzulesen.
Kann sich ein Hilfsmittelanbieter in den Vertrag einschreiben, auch wenn er keine orthopädischen Produkte abgibt?
Ja, eine Einschreibung in den Vertrag nach § 140a SGB V ist möglich. Die Erstellung einer eVerordnung ist aber in der ersten Projektphase nur für orthopädische Hilfsmittel möglich.
Was passiert, wenn ein Hilfsmittelanbieter nicht am Projekt teilnimmt? Wird dieser dann noch bei den Vertragspartnersuchen der Kassen auf den Kassen-Websites gefunden? Kann es passieren, dass der Anbieter dann weniger Versorgungen hat? Entsteht eine Benachteiligung?
Wer nicht am Projekt teilnehmen möchte, erleidet für die Regelversorgung mit einer Papierverordnung auf Muster 16 keine Nachteile. Auf den Kassen-Webseiten werden wie bisher auch alle Hilfsmittelanbieter den Versicherten zur Auswahl angeboten und können zur Versorgung gewählt werden. Nimmt der vom Versicherten gewünschte Hilfsmittelanbieter nicht am Projekt teil, kann der Arzt oder die Ärztin weiterhin ein Muster 16 in Papierform ausstellen. Nimmt der Versicherteam Projekt teil und will die eVerordnung nutzen, kann er allerdings nur unter den Hilfsmittelanbietern wählen, die ebenfalls am Projekt teilnehmen. Nicht teilnehmende Hilfsmittelanbieter können nicht versorgen.
Warum müssen sich Hilfsmittelanbieter in einen Vertrag einschreiben?
Wegen des durchgehenden digitalen Prozesses von der Verordnung bis zur Abrechnung kommt es zu Abweichungen von der Regelversorgung, auch wenn die Beratung, Einweisung und Versorgung weiterhin nach den Hilfsmittellieferungsverträgen erfolgt. Daher ist für dieses Modellprojekt eine Einschreibung in den Vertrag nach § 140a SGB V (Besondere Versorgungsform) notwendig.
Wie sieht der Prozess bei Dauerverordnungen aus?
Im Rahmen des Modelprojektes werden eVerordnungen auf bestimmte orthopädische Hilfsmittel und Reha-Hilfsmittel beschränkt. Für diese Hilfsmittel gibt es in der Regel keine Dauerverordnungen. Daher sind Dauerverordnungen erst einmal nicht vorgesehen.
Verfügbare Produktgruppen
Hier finden Sie eine Übersicht der Hilfsmittel, die bereits jetzt digital verordnet werden können. Das Angebot wird stetig erweitert.
- Adaptionshilfen
- Armprothesen
- Bade- und Duschhilfen
- Bandagen
- Beinprothesen
- Brustprothesen
- Einlagen
- Elektrostimulationsgeräte
Jetzt einschreiben!
Hier finden Sie eine Kurzanleitung für Ihre Teilnahme am Angebot eVerordnung.
Gemeinsam für eine effizientere Versorgung
Die eVerordnung ist eine Initiative von eGesundheit Deutschland, einem Gemeinschaftsprojekt von sieben gesetzlichen Krankenkassen mit rund 34 Millionen Krankenversicherten. Weitere Informationen erhalten Sie mit Klick auf das jeweilige Logo der Krankenkasse: