Arztpraxen ...
... profitieren von schnelleren Abläufen und weniger Aufwand bei der Verschreibung.
Die eVerordnung:
- erfordert weder Ausdruck noch manuelle Unterschrift,
- minimiert Ausstellungsfehler dank integrierter Prüflogiken,
- macht die meisten Rückfragen unnötig und reduziert den kommunikativen Aufwand,
- ersetzt Ausdrucke im Zusammenhang mit Hilfsmittelverordnungen und
- spart jede Menge Papier und Tinte.
Jetzt einschreiben!
Arztpraxen, die die PVS Systeme Medisoftware oder CGM (Turbomed, Medistar, M1PRO und ALBIS) nutzen, können sofort teilnehmen. Die Anmeldung erfolgt ganz einfach in Ihrem PVS-System.
Eine Anleitung finden Sie hier: CGM / Medisoftware
Verfügbare Produktgruppen
Hier finden Sie eine Übersicht der Hilfsmittel, die bereits jetzt digital verordnet werden können. Das Angebot wird stetig erweitert.
- Adaptionshilfen
- Armprothesen
- Bade- und Duschhilfen
- Bandagen
- Beinprothesen
- Brustprothesen
- Einlagen
- Elektrostimulationsgeräte
Podcast: Wann können Ärztinnen und Ärzte das E-Rezept für Hilfsmittel nutzen?
Informationen für Arztpraxen
Welche Ärztinnen und Ärzte können eVerordnungen für Hilfsmittel ausstellen?
Alle Ärztinnen und Ärzte, die eines der folgenden Praxisverwaltungssysteme nutzen, können dem Selektivvertrag nach § 140a SGB V beitreten, um Hilfsmittel elektronisch zu verordnen.
- Medisoftware
- CGM – Turbomed
- CGM – Medistar
- CGM – Albis
- CGM – M1 pro
Die Teilnahme erfolgt über die genannten Praxisverwaltungssysteme durch eine einfache Zustimmung je Ärztin/Arzt. Diese benötigen zur Identifikation einen elektronischen Heilberufsausweis.
Versicherte können eine Arztsuche aus der jeweiligen Krankenkassen-App heraus auf der gemeinsamen Website öffnen.
Eine eVerordnung für ein Hilfsmittel wird nur ausgestellt, wenn
- die Ärztin / der Arzt dem Vertrag nach § 140 a SGB V beigetreten ist und
- das zu verordnende Hilfsmittel zur Produktgruppe gehört, die Bestandteil des Vertrages nach § 140a SGB V ist und
- der/die Versicherte bei einer der teilnehmenden Krankenkassen versichert ist und
- der Versicherte dem Vertrag nach § 140a SGB V über die jeweilige Kassen-App beigetreten ist (Prüfung erfolgt im ärztlichen Praxisverwaltungssystem) und
- mindestens zwei Hilfsmittelanbieter in einem Umkreis von 30 km vom Wohnort des Versicherten teilnehmen (Ausnahme: Hilfsmittel, für die es nur einen Anbieter gibt).
Welche Dienstleister unterstützen bei der technischen Realisierung der eVerordnung für Hilfsmittel?
In dem Projekt arbeiten wir zusammen mit:
- den Praxisverwaltungssystem-Herstellern CompuGroup Medical (CGM) und MediSoftware,
- der Arbeitsgemeinschaft der führenden Plattformanbieter für Hilfsmittel (ARGE DigHIMI) – bestehend aus den IT-Systemanbietern HMM Deutschland, medicomp und der opta data Gruppe – sowie
- eHealth-Connect als Treuhänder – dem Anbieter, der die eVerordnung sicher verwaltet und den Datenschutz gewährleistet.
Welche Vorteile ergeben sich für Arztpraxen aus der eVerordnung für Hilfsmittel?
- Übersichtliche Integration des Hilfsmittelverzeichnisses ins Praxisverwaltungssystem. Mit Freitext-Stichwortsuche per Klick direkt in den passenden Hilfsmittelbereich.
- Automatische Übernahme der Hilfsmittelnummer.
- Reduzierung der Rückfragen von Hilfsmittelanbietern und Krankenkassen durch automatische Logikprüfung.
- Zeitgewinn und Ablaufoptimierung durch Verzicht auf Ausdruck. Unterschrift einfach per elektronischem Heilberufsausweis.
- Einsparung von Druckkosten.
Ist in Arztpraxen eine besondere technische Ausstattung notwendig?
Eine Arztpraxis benötigt ein Praxisverwaltungssystem von CompuGroup Medical (CGM) oder MediSoftware. Dieses wird technisch so erweitert, dass eine eVerordnung ausgestellt werden kann. Darüber hinaus ist der elektronische Heilberufsausweis für die digitale Signatur der eVerordnung erforderlich.
Wie funktioniert die Teilnahme für Ärztinnen und Ärzte?
Die Einschreibung von Ärztinnen und Ärzten erfolgt in dem jeweiligen Praxisverwaltungssystem (PVS). Sie brauchen dafür einen elektronischen Heilberufsausweis (eHBA).
Die konkreten Abläufe können in unterschiedlichen Systemen leicht voneinander abweichen. Ärztinnen und Ärzte werden von den Herstellern ihrer PVS über die genauen Abläufe informiert.
Woran erkennen Ärztinnen und Ärzte, ob ein Patient oder eine Patientin am Vertrag zur eVerordnung teilnimmt?
Diese Informationen erhalten Ärztinnen und Ärzte in ihrem PVS, wenn sie eine Hilfsmittel-Verordnung ausstellen.
Wie wird eine eVerordnung für ein geeignetes Hilfsmittel ausgestellt?
Für die Ärztin oder den Arzt ändert sich bei der Ausstellung einer Hilfsmittel-Verordnung nichts Wesentliches.
Das PVS erkennt, ob der Patient oder die Patientin am Versorgungsvertrag teilnimmt und erstellt automatisch eine eVerordnung mit anschließender Prüfung der eingegebenen Daten.
Sollte die Patientin / der Patient trotz Teilnahme am Vertrag eine Papierverordnung (Muster 16) wünschen, kann die Ärztin/der Arzt eine ausstellen. Ein Ausdruck der eVerordnung ist nicht möglich.
Werden Ärztinnen und Ärzte im Umgang mit der eVerordnung für Hilfsmittel geschult?
Da es für Ärztinnen und Ärzte keine gravierenden Veränderungen gibt, ist keine Schulung vorgesehen. Die PVS-Anbieter erweitern das Praxisverwaltungssystem (PVS) und informieren die Praxen darüber jedoch wie gewohnt.
Wie viele Hilfsmittel dürfen auf einer eVerordnung stehen?
Je Versorgung können bis zu drei Hilfsmittel innerhalb einer Produktgruppe (z. B. Rollstuhl und Rollstuhl-Zubehör) auf einer eVerordnung verordnet werden.
An wen können sich Arztpraxen wenden, wenn sie Fragen haben?
Bei technischen Fragen können sich Ärztinnen und Ärzte an den jeweiligen PVS-Hersteller wenden. Bei allen anderen Fragen steht der Datentreuhänder eHealth-Connect koordinierend zur Verfügung.
PVS CGM Turbomed
E-Mail: hotline.turbomed@cgm.com
Tel.: 0261-80002345
PVS CGM ALBIS
E-Mail: support@albis-de.cgm.com
Tel.: 0261-80001622
PVS CGM M1 Pro
E-Mail: M1.hotline@cgm.com
Tel.: 0800-5262789
PVS CGM Medistar
E-Mail: support@systemhaus-de.cgm.com
Tel.: 0800-5405222
Medisoftware
Herr Kay Schlicht
E-Mail: k.schlicht@medisoftware.de
Tel.: 0431/88687-10
Treuhand eHealth-Connect
E-Mail: support-eGesundheit@ehealth-connect.de
Wenn Sie allgemeine Fragen zum Projekt haben, stellen Sie diese gerne über unser Kontaktformular.
Wer kann eine eVerordnung für Hilfsmittel stornieren?
- Das kann nur die Ärztin/der Arzt, solange die eVerordnung noch den Status „Offen“ hat.
- Der Status der eVerordnung ändert sich nach erfolgreicher Stornierung auf „Storno“.
- In der App erhalten Versicherte den Hinweis, sich ggf. mit der Ärztin oder dem Arzt in Verbindung zu setzen.
Informationsmedien nachbestellen
Sobald Ihre Poster und Flyer zur Information der Versicherten vergriffen sind, können Sie hier jederzeit kostenlos nachbestellen.
Zum BestellformularAlles auf einen Blick: Infoblatt Arztpraxen
Gemeinsam für eine effizientere Versorgung
Die eVerordnung Hilfsmittel ist eine Initiative von eGesundheit Deutschland, einem Gemeinschaftsprojekt von sieben gesetzlichen Krankenkassen mit rund 34 Millionen Krankenversicherten. Weitere Informationen erhalten Sie mit Klick auf das jeweilige Logo der Krankenkasse: